Am Samstag haben Synode und Landeskirchenrat im Landeskirchlichen Archiv darüber diskutiert, ob die Barmer theologische Erklärung in die Verfassung mit aufgenommen werden soll.
Mich hat als für die NS-Aufarbeitung zuständigen Referenten gefreut, dass die Landeskirche sich endlich dieser wichtigen Frage stellt.
In das Thema führten die Professoren Moltmann, Hermle und Slenzka ein. Dabei ist deutlich geworden, wie tief die Gräben zwischen den Kirchen in der NS-Zeit waren. Allein der gemeinsame Feind der Nazi-Diktatur half, diese Gräben wenigstens kurzzeitig zu überwinden. Auch noch in den Jahren nach Ende der Nazi-Diktatur waren die Differenzen zwischen lutherischen und unierten Kirchen in Deutschland groß und manche Auswirkung ist bis heute zu spüren. Mir geht es jedenfalls so, wenn ich in Hannover im Kirchenamt der EKD bin, dass ab und an die Augenbrauen bei der Erwähnung Bayerns angehoben werden. Das ist nicht positiv und das ist auch in keiner Weise gerechtfertigt. Es gibt und gab im Regelfall weder die Guten noch die Bösen. In der NS-Zeit sind nur wenige unbelastet geblieben und auch die Motivlage schwankte zwischen uneigennützigen Interessen und Opportunismus. Letztlich darf die neulutherische Position der bayerischen Landeskirche auch nicht grundsätzlich verteufelt werden, sondern hatte gute und natürlich auch weniger gute Momente.
Mir persönlich ist die Barmer theologische Erklärung wichtig und ich würde sie auch gerne in der Verfassung erwähnt finden. Das hat für mich zuerst einmal historische Gründe in Bezug auf das aktuelle Widerstehen einer Diktatur gegenüber. Zweitrangig sind für mich die Bekenntnisfragen.
Prof. Slenzka hat deutlich auf den Unterschied zwischen den altkirchlichen und reformatorischen Bekenntnissen gegenüber Erklärungen wie der von Barmen hingewiesen. Das erstere sind theologischen Lehrentscheidung, dazu würde ich auch die Leuenberger Konkordie rechnen, das zweitere sind theologischen Grundentscheidungen in der Situation der Anfechtung, die immer volkstümlichen Sinne eher Bekenntnis genannt werden könnten als Erstere. Beides hat seine Berechtigung und darf nicht gegeneinander ausgespielt werden, sondern ist und bleibt hermeneutisch aufeinander bezogen.
Wichtig ist, dass die Lehrentwicklung weiter geht. Welchen Namen diese dann immer auch verliehen bekommt ist zweitrangig, auch die Erwähnung in der Verfassung scheint mir sekundär, viel wichtiger ist der Abdruck im Gesangbuch und die Erinnerung im gottesdienstlichen Leben der Kirche.